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Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter (Verbraucher i. S. d. § 13 BGB und Unternehmer i. S. d. § 14 BGB) über die Vermietung von Maschinen, Geräten und Zubehör.

  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

  3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden und Ergänzungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Maßgeblich ist der Inhalt des jeweiligen Mietvertrages.

  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

  5. Soweit eine Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung getroffen wurde, gelten die „Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes" ergänzend (§ 10).

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Mietangebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

  2. Ein Mietvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung des Mietvertrages, durch Auftragsbestätigung des Vermieters oder mit Übergabe des Mietgegenstandes.

  3. Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit; der Mieter zahlt die vereinbarte Miete, behandelt den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und pfleglich und gibt ihn bei Mietende zurück.

§ 3 Mietpreis, Nebenkosten, Kaution

  1. Es gelten die vereinbarten Preise, hilfsweise die jeweils gültige Preisliste des Vermieters. Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern sind es Endpreise inkl. Umsatzsteuer.

  2. Alle Preis-, Gewichts- und Maßangaben sind ca.-Angaben und stehen unter Vorbehalt. Das angegebene Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht.

  3. Nicht im Mietpreis enthalten und gesondert zu berechnen sind insbesondere: Transport-, Verlade-, Montage- und Demontagekosten, Kraft- und Betriebsstoffe, Kosten einer vereinbarten Haftungsbegrenzung sowie Reinigungs- und Entsorgungskosten, soweit der Mietgegenstand nicht im Übergabezustand zurückgegeben wird.

  4. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden während der Mietzeit entstehende Bußgelder, Maut- und sonstige Gebühren sowie eine angemessene Bearbeitungspauschale je Schadens- oder Bußgeldfall. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  5. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung sowie eine angemessene, unverzinsliche Kaution bis zur Höhe des zu erwartenden Gesamtmietpreises zu verlangen. Zahlt der Mieter eine verlangte Kaution nicht innerhalb von [8] Werktagen, kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

§ 4 Berechnung der Miete, Schicht- und Wochenendbetrieb

  1. Die Abrechnung erfolgt kalendertäglich nach den vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten. Die Mindestmietzeit beträgt einen Arbeitstag.

  2. Bei Geräten mit Betriebsstundenzähler umfasst der Tagespreis eine Nutzung von max. 8 Betriebsstunden (einschichtiger Betrieb, Montag–Freitag), der Wochenpreis max. 40 Betriebsstunden, der Wochenendpreis max. 8 Betriebsstunden. Der Wochenpreis gilt ab 5, der Monatspreis ab 20 Arbeitstagen.

  3. Mehrschicht-, Wochenend-, Feiertags-, 24-Stunden- und sonstige Sondereinsätze sind nur zulässig, wenn sie vorher angezeigt wurden und eine entsprechende Sondervereinbarung besteht. Für Mehrbetrieb gilt ein Zuschlag; sofern nichts anderes vereinbart ist: Zweischichtbetrieb (9–16 Std.) das [1,8]-fache, Dreischichtbetrieb (16–24 Std.) das [2,6]-fache des Tagespreises. Sämtliche über die eingeschlossenen Betriebsstunden hinausgehenden Stunden werden zusätzlich berechnet.

  4. Einsätze mit erhöhtem Risiko oder erhöhtem Verschleiß sind vor Vertragsschluss anzugeben und bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Bei Verstoß ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder einen höheren Mietzins zu berechnen.

  5. Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist unverzüglich mitzuteilen; andernfalls ist der Vermieter berechtigt, volle Tagessätze abzurechnen.

  6. Der Mietzins ist auch dann für die gesamte Mietdauer geschuldet, wenn die Betriebszeit nicht voll ausgenutzt oder der Mietgegenstand vorzeitig zurückgegeben wird.

§ 5 Überlassung, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand zu Mietbeginn in gereinigtem, betriebsfähigem (bei Kraftantrieb: vollgetanktem) Zustand nebst Unterlagen, Zubehör und Schlüsseln zur Abholung bereit.

  2. Auf Wunsch des Mieters erfolgt Versand oder Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und begründen kein Fixgeschäft, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Gefahr geht mit Bereitstellung an Frachtführer/Spediteur bzw. mit Abholung auf den Mieter über.

  3. Der Mieter sorgt auf eigene Kosten für ungehinderten Zugang zur Liefer- bzw. Aufbaustelle, für erforderliche Genehmigungen sowie für die bauseitigen Voraussetzungen (u. a. Standsicherheit, Fundamente, Bodenverhältnisse). Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit.

  4. Der Vermieter ist berechtigt, einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand bereitzustellen, soweit dies dem Mieter zumutbar ist.

§ 6 Mängel bei Übergabe

  1. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe zu prüfen. Bei der Übergabe erkennbare Mängel können nur gerügt werden, wenn sie unverzüglich in Textform angezeigt werden; andernfalls gilt der Mietgegenstand insoweit als mangelfrei übernommen.

  2. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, ist dieser unverzüglich in Textform, bei drohender Gefahr weiterer Schäden zusätzlich mündlich, anzuzeigen. Der Vermieter erhält Gelegenheit, den Mangel auf eigene Kosten nach seiner Wahl durch Reparatur oder Ersatzstellung zu beheben.

  3. Unterlässt der Mieter die Anzeige, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er kann in diesem Umfang weder mindern noch Schadens-/Aufwendungsersatz verlangen noch fristlos kündigen.

§ 7 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter behandelt den Mietgegenstand sorgsam und pfleglich nach den Vorgaben des Herstellers und des Vermieters. Er hat insbesondere

    • ihn vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen,

    • ihn nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Bedienungsanleitungen und Weisungen einzusetzen,

    • Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und ggf. Straßenverkehrsvorschriften zu beachten,

    • ihn ausreichend mit erforderlichen Betriebsstoffen zu versorgen,

    • ohne Zustimmung des Vermieters keine technischen oder optischen Veränderungen vorzunehmen,

    • geeignete Vorkehrungen gegen Diebstahl und den Zugriff unbefugter Dritter zu treffen und ihn möglichst in umschlossenem, verschlossenem Raum bzw. Gelände aufzubewahren.

  2. Der Mieter stellt sicher, dass alle nutzenden Personen qualifiziert sind und über die erforderlichen Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen. Er verantwortet, dass der Mietgegenstand für den vorgesehenen Einsatz geeignet und ein gefahrloser Einsatz vor Ort möglich ist.

  3. Untervermietung und die Überlassung an Dritte sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters in Textform untersagt; Rechte aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden. Bei Verstoß entfällt eine etwaig vereinbarte Haftungsbegrenzung.

  4. Der Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

  5. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind ohne amtliche Zulassung/Kennzeichen nicht für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmt; die Teilnahme ohne eigenen Haftpflichtversicherungsschutz ist unzulässig.

  6. Der Mieter teilt dem Vermieter den Stand- bzw. Einsatzort wahrheitsgemäß mit sowie auf Anfrage jeden Wechsel und den aktuellen Zählerstand. Der Vermieter darf den Mietgegenstand nach vorheriger Abstimmung jederzeit besichtigen und prüfen (lassen).

  7. Macht ein Dritter Rechte am Mietgegenstand geltend (Pfändung, Beschlagnahme u. a.), unterrichtet der Mieter den Vermieter unverzüglich in Textform und weist den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hin.

§ 8 Wartung, Inspektion, Reparaturen

  1. Der Mieter führt die sach- und fachgerechte Pflege und Wartung auf eigene Kosten durch, insbesondere die regelmäßige Kontrolle der Betriebsstoffe.

  2. Turnusmäßige Inspektionen sowie fällige Geräteprüfungen (z. B. UVV, TÜV) werden durch den Vermieter durchgeführt. Fällige Prüfungen/Inspektionen sind so rechtzeitig zu melden, dass sie fristgerecht ausgeführt werden können. Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf der Mietgegenstand nicht weiter betrieben werden.

  3. Während der Mietzeit notwendige Reparaturen sind unverzüglich anzuzeigen und durch den Vermieter ausführen zu lassen. Eigenmächtige oder durch Dritte veranlasste Reparaturen bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform.

  4. Kosten für Verschleißteile und Betriebsstoffe trägt der Mieter. Reparaturen infolge normaler Abnutzung trägt der Vermieter; Reparaturen infolge Unfall, unsachgemäßer Behandlung oder unterlassener Pflege trägt der Mieter.

  5. Kommt der Mieter seiner Wartungs-/Meldepflicht nicht nach und werden dadurch Instandsetzungen notwendig, schuldet er für die Ausfallzeit bis zur Wiederinstandsetzung eine Entschädigung in Höhe des Mietzinses.

§ 9 Mietzeit, Rückgabe, Freimeldung

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag/der vereinbarten Stunde, spätestens mit Übergabe (auch an eine Transportperson) und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, keinesfalls jedoch vor tatsächlicher Rückgabe an den Vermieter.

  2. Der Mieter zeigt die beabsichtigte Rückgabe rechtzeitig in Textform an (Freimeldung); nachträgliche Freimeldungen sind ausgeschlossen. Die Obhutspflicht bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe bestehen.

  3. Der Mietgegenstand ist vollständig, gereinigt und betriebsfähig (bei Kraftantrieb: vollgetankt) nebst Unterlagen, Zubehör und Schlüsseln so rechtzeitig zurückzugeben, dass eine Prüfung am selben Tag möglich ist. Bei vereinbarter Abholung erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Mieters.

  4. Der Vermieter kontrolliert den Mietgegenstand nach Rückgabe; das Ergebnis wird protokolliert. Fehlmengen an Kraftstoff, fehlendes Zubehör sowie Kosten für unzureichende Reinigung/Entsorgung werden nach Aufwand berechnet. Festgestellte Beschädigungen werden dem Mieter unverzüglich mitgeteilt; ihm wird eine angemessene Frist zur Prüfung und Erhebung von Einwänden eingeräumt.

  5. Eine vorzeitige Rückgabe befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit (vgl. § 4 Ziff. 6).

  6. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Mietende fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 10 Schaden, Verlust, Versicherung, Haftungsbegrenzung

  1. Bei Beschädigung, Diebstahl oder Verlust unterrichtet der Mieter den Vermieter unverzüglich in Textform über Umfang, Hergang und Beteiligte und füllt das Schadensformular wahrheitsgemäß aus. Diebstahl/Verlust ist zudem unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen (mit Seriennummer); eine Kopie der Anzeige ist vorzulegen.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, ab Gefahrübergang bis zur Rückgabe die erforderlichen Versicherungen zugunsten des Vermieters abzuschließen (u. a. Diebstahl, Feuer, Elementarschaden, Transport, Maschinenbruch), soweit keine Haftungsbegrenzung vereinbart ist, und dies auf Verlangen nachzuweisen.

  3. Der Vermieter bietet gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsbegrenzung nach Maßgabe der „Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes" an. Lehnt der Mieter dieses Angebot ab, hat er einen vergleichbaren Versicherungsschutz nachzuweisen; andernfalls kann der Vermieter den Vertragsschluss verweigern oder zurücktreten.

§ 11 Haftung des Vermieters

  1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern.

  2. Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

  4. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Vorbehaltlich der Ziffern 2 und 3 haftet der Vermieter insbesondere nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, namentlich nicht für Schäden aus der Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes, für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Betriebsausfall sowie für die Inanspruchnahme des Mieters durch Dritte (Drittschäden). Ebenso haftet der Vermieter nicht für zurückgelassene oder vergessene Gegenstände.

§ 12 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet während der Mietzeit für Beschädigung, Verlust, Untergang und Diebstahl des Mietgegenstandes, soweit er dies zu vertreten hat, einschließlich des Verschuldens seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen und des Bedienungspersonals. Bei erlaubter oder unerlaubter Überlassung an Dritte hat er deren Verschulden zu vertreten.

  2. Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, ersetzt er alle entstandenen Kosten (u. a. Reparatur, Wiederbeschaffungswert, Folge-, Entsorgungs- und Abschleppkosten).

  3. Für Schäden Dritter, die aus der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter entstehen, haftet der Vermieter nicht; der Mieter stellt den Vermieter insoweit frei, soweit ihn ein Verschulden trifft.

§ 13 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

  1. Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug fällig; Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Die Vermietung ist eine Dienstleistung und nicht skontierfähig.

  2. Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Rückstand, gerät er in Vermögensverfall oder nutzt er den Mietgegenstand vertragswidrig, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand sofort herauszuverlangen und auf Kosten des Mieters abzuholen.

  3. Ein Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung stehen dem Mieter, soweit er Unternehmer ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

§ 14 Eigentum, Kündigung

  1. Der Mietgegenstand bleibt samt Zubehör während der gesamten Mietdauer ausschließliches Eigentum des Vermieters.

  2. Ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis ist ordentlich nicht kündbar. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis ist ordentlich kündbar mit einer Frist von: einem Tag (Tagesmiete), zwei Tagen (Wochenmiete), einer Woche (Monatsmiete).

  3. Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen, bei erheblichem oder fortgesetztem Pflichtverstoß, bei drohender Gefahr für den Mietgegenstand durch Überbeanspruchung/mangelnden Unterhalt trotz Fristsetzung sowie bei unerlaubter Untervermietung.

§ 15 GPS-Ortung und Datenschutz

  1. Der Mieter wurde darüber informiert, dass Mietgegenstände ein GPS-Ortungssystem enthalten können, das der Vermieter aktivieren darf. Die Daten dienen u. a. der Erfassung von Standort, Betriebszuständen, Einsatzzeiten und technischen Informationen.

  2. Der Mieter willigt in Erhebung, Übermittlung und Speicherung dieser Daten durch den Vermieter ein und informiert seine Mitarbeiter bzw. die bedienenden Personen entsprechend.

  3. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Vermieters ([Link/Fundstelle]).

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

  2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters in [Ort]. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  4. Ist der Mieter Kaufmann, bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Textform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Individualabreden bleiben unberührt.

  5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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